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§ 2 Ermächtigungsverordnung gem. § 15 BMG betr. BMÖWV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1985

§ 2

(1) Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung wird unter der Bedingung erteilt,

  1. 1. daß bei der in § 1 Z 1 genannten Vertretung der Republik Österreich das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich der von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten laufend und rechtzeitig über die Vorgänge in diesen Organisationen und Konferenzen informiert und vor der Entsendung von Delegationen und Experten jedesmal das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten betreffend die von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten rechtzeitig herstellt,
  2. 2. daß der in § 1 Z 2a erwähnte Schriftverkehr im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu führen ist, soweit Absender oder Empfänger im Ausland ein Außenministerium, ein Regierungschef oder ein Staatsoberhaupt ist,
  3. 3. daß vor der Aufnahme der in § 1 Z 3 erwähnten Verhandlungen das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten rechtzeitig verständigt und das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten betreffend die von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten rechtzeitig herstellt.

(2) Die Bestimmungen des § 1 hindern nicht, daß, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist,

  1. 1. das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber den in § 1 Z 1 genannten Organisationen und Konferenzen und den Verkehr mit diesen, den in § 1 Z 2 genannten Schriftverkehr oder die in § 1 Z 3 genannte Verhandlung von Staatsverträgen sich vorbehält,
  2. 2. das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten den vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr entsandten Delegationen und Experten einen Vertreter des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten beigibt oder diesen Delegationen und Experten Weisungen hinsichtlich der vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten wahrzunehmenden Angelegenheiten erteilt.

    In den Fällen der Z 1 und 2 ist das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr rechtzeitig schriftlich zu verständigen.

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