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§ 1 Ermächtigungsverordnung gem. § 15 BMG betr. BMÖWV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1985

§ 1

Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wird in Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches ermächtigt, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1973:

  1. 1. unbeschadet des Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber

    der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT)

    der Internationalen Fernmeldeunion (UIT)

    dem Weltpostverein (UPU)

    der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation (INTELSAT) dem Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr (OCTI) der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL)

    der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO)

    der Europäischen Fernmeldesatelliten Organisation (EUTELSAT);

  1. 2. zum Schriftverkehr
  1. a) mit ausländischen Staaten in Angelegenheiten der Verkehrspolitik,

    des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens,

    des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten, der Beförderung von Personen und Gütern im Werkverkehr,

    des Post- und Fernmeldewesens,

    der Straßenpolizei sowie

    in Angelegenheiten der Lenkerausforschung;

  1. b) mit den in Z 1 genannten Organisationen und Konferenzen.
  1. 3. Zur Verhandlung von Staatsverträgen, die Angelegenheiten des Wirkungskreises der unter Z 1 genannten internationalen Organisationen oder Angelegenheiten der Z 2 betreffen soweit solche Staatsverträge nicht gemäß Art. 50 B-VG nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden dürfen, soweit solche Staatsverträge ausschließlich vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu vollziehen sind,

    und soweit nicht, im Falle bilateraler Verhandlungen, die Delegation des ausländischen Staates von einem Angehörigen des Außenministeriums geleitet wird.

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