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§ 2 Ergänzende zivilrechtliche Bestimmungen für die Umwandlung der Tiroler Zukunftsstiftung in eine GmbH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2018

§ 2.

Der vom zuständigen Organ der Tiroler Zukunftsstiftung zu fassende, notariell zu beurkundende Umwandlungsbeschluss hat den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und deren Eröffnungsbilanz, die auf einen nicht mehr als neun Monate seit der Anmeldung zum Firmenbuch zurückliegenden Stichtag aufzustellen ist, zu enthalten. Der Nennbetrag des Stammkapitals darf das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen nicht übersteigen. Das zuständige Organ der Tiroler Zukunftsstiftung hat gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG in sinngemäßer Anwendung des § 24 AktG einen Gründungsbericht zu erstatten, der der Gründungsprüfung in sinngemäßer Anwendung der §§ 25 Abs. 2 bis 5, 26 und 27 AktG zu unterziehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20010522

Dokumentnummer

NOR40210380

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