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§ 2 EidesG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§ 2.

Die gesetzliche Vorschrift, nach welcher Zeugen in dem Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu beschwören haben, daß sie ihre Aussage Niemanden entdecken werden, bevor sie von dem Gerichte wird kundgemacht worden sein, bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10001672

Dokumentnummer

NOR40022524

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