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§ 3 EidesG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§ 3.

Vor der Eidesablegung hat der Richter den Schwurpflichtigen in einer dessen Bildungsgrade und Fassungskraft angemessenen Weise an die Heiligkeit des Eides vom religiösen Standpuncte, an die Wichtigkeit des Eides für die Rechtsordnung, an die zeitlichen und ewigen Strafen des Meineides zu erinnern und demselben zu bedeuten, daß der Eid im Sinne des Gerichtes, daher ohne allen Vorbehalt und ohne Zweideutigkeit, abzulegen sei.

Schlagworte

Standpunkt

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10001672

Dokumentnummer

NOR40022525

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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