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§ 2 Ehrengeschenke-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.5.2022

§ 2.

Eine Veräußerung der Ehrengeschenke ist durch die Personalabteilung zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten der Veräußerung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert sind Verfügungen durch die Personalabteilung im Einzelfall zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

20011894

Dokumentnummer

NOR40244074

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