vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Ehrengeschenke-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.5.2022

§ 3.

Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit geraten sind, ansonsten für karitative Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt durch die Leiterin bzw. den Leiter der Präsidialsektion des Bundesministeriums.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

20011894

Dokumentnummer

NOR40244075

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)