§ 3.
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit geraten sind, ansonsten für karitative Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt durch die Leiterin bzw. den Leiter der Präsidialsektion des Bundesministeriums.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
20011894
Dokumentnummer
NOR40244075
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