§ 2.
Eine Veräußerung der Ehrengeschenke ist durch die Personalabteilung zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten der Veräußerung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert sind Verfügungen durch die Personalabteilung im Einzelfall zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
20011894
Dokumentnummer
NOR40244074
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)