Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff
- 1. „Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ausgenommen Dänemark und Irland;
- 2. „Richtlinie 2014/41/EU “ die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, ABl. Nr. L 130 vom 1.5.2014 S. 1; L 143 vom 9.6.2015, S. 16;
- 3. „Europäische Ermittlungsanordnung“ ein Ersuchen um Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen oder die Aufnahme von Beweisen in einem anderen Mitgliedstaat oder Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder Beweismitteln;
- 4. „Anordnungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Europäischen Ermittlungsanordnung erlassen wird;
- 5. „Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, der die Europäische Ermittlungsanordnung vollstrecken soll.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019
Gesetzesnummer
20010283
Dokumentnummer
NOR40206117
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