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§ 2 Dienstordnung – Allgemeiner Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

§ 2

Das Gesundheitsamt muß sich über den Gesundheitszustand in seinem Bezirke, insbesondere über die klimatischen, Boden-, Luft-, Trinkwasser-, Wohnungs-, Erwerbs- und sonstigen Lebensverhältnisse der Bevölkerung laufend unterrichten. Die Ärzte des Gesundheitsamtes sollen jede Gelegenheit benutzen, die einschlägigen örtlichen Verhältnisse zu erkunden, dabei Vorurteile und Unwissenheit zu bekämpfen und das Interesse für die Gesundheitspflege zu heben.

Schlagworte

Bodenverhältnis, Luftverhältnis, Trinkwasserverhältnis, Wohnungsverhältnis, Erwerbsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010218

Dokumentnummer

NOR12129489

alte Dokumentnummer

N8193537659L

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