§ 2
Das Gesundheitsamt muß sich über den Gesundheitszustand in seinem Bezirke, insbesondere über die klimatischen, Boden-, Luft-, Trinkwasser-, Wohnungs-, Erwerbs- und sonstigen Lebensverhältnisse der Bevölkerung laufend unterrichten. Die Ärzte des Gesundheitsamtes sollen jede Gelegenheit benutzen, die einschlägigen örtlichen Verhältnisse zu erkunden, dabei Vorurteile und Unwissenheit zu bekämpfen und das Interesse für die Gesundheitspflege zu heben.
Schlagworte
Bodenverhältnis, Luftverhältnis, Trinkwasserverhältnis, Wohnungsverhältnis, Erwerbsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010218
Dokumentnummer
NOR12129489
alte Dokumentnummer
N8193537659L
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