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§ 2 BZGü-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.2022

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 3.

2. Abschnitt

Finanzielle Leistungsfähigkeit Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit

§ 2.

(1) Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:

  1. 1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben, Überziehungskredite und Darlehen,
  2. 2. als Sicherheit verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände,
  3. 3. Betriebskapital,
  4. 4. Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
  5. 5. Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Pfandrechten auf Liegenschaften oder Eigentumsvorbehalte.

(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn

  1. 1. bei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) das Eigenkapital und die Reserven
  1. a) weniger als 9 000 Euro für das erste Fahrzeug,
  2. b) weniger als 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höheren höchsten zulässigen Gesamtgewicht als 3 500 kg und
  3. c) weniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2 500 kg und 3 500 kg
  1. 2. bei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 GütbefG das Eigenkapital und die Reserven
  1. a) weniger als 1 800 Euro für das erste Fahrzeug und
  2. b) weniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug
  1. 3. erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Gesetzesnummer

10007513

Dokumentnummer

NOR40244190

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