vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 BZGü-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.9.2000

Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

§ 3

(1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven ist durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen.

(2) Die gemäß Abs. 1 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)