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§ 4 BZGü-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.9.2000

3. Abschnitt

Fachliche Eignung Prüfung der fachlichen Eignung

§ 4

(1) Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in derAnlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß § 14 nachgewiesen wird.

(2) Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten.

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