§ 2.
(1) Die Bundesschatzscheine dürfen auf Euro, Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (SZR) oder auf die einzelnen Währungen aus dem derzeitigen SZR-Korb lauten.
(2) Die Bundesschatzscheine sind unverzinslich und bei Sicht zur Zahlung fällig.
(3) Sämtliche Bundesschatzscheine, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung in Papierform ausgestellt wurden und noch nicht zur Gänze eingelöst sind, werden digitalisiert und behalten ihre Gültigkeit. Die physische Ausfertigung ist sodann zu vernichten.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
10004684
Dokumentnummer
NOR40236610
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