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§ 2 Bundesschatzscheingesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

§ 2.

(1) Die Bundesschatzscheine dürfen auf Euro, Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (SZR) oder auf die einzelnen Währungen aus dem derzeitigen SZR-Korb lauten.

(2) Die Bundesschatzscheine sind unverzinslich und bei Sicht zur Zahlung fällig.

(3) Sämtliche Bundesschatzscheine, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung in Papierform ausgestellt wurden und noch nicht zur Gänze eingelöst sind, werden digitalisiert und behalten ihre Gültigkeit. Die physische Ausfertigung ist sodann zu vernichten.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10004684

Dokumentnummer

NOR40236610

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