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§ 1 Bundesschatzscheingesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

§ 1.

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der österreichischen Quoten zum Kapital bei internationalen Finanzinstitutionen, bei denen Österreich Mitglied ist, namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine in elektronischer Form zu begeben.

(2) Der jeweilige Stand der gemäß Abs. 1 begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine darf den Betrag von 800 000 000 EUR nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10004684

Dokumentnummer

NOR40236609

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