Berufsprofil
§ 2
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bodenleger ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen,
- 2. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und der Verwendungsmöglichkeiten der Werkstoffe und Hilfsstoffe,
- 3. Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
- 4. Ermitteln des Werkstoffbedarfs und des Hilfsstoffbedarfs,
- 5. Herstellen und Verschließen von normgerechten Fugen,
- 6. Herstellen von Estrichen sowie Verbinden von Estrichteilen und Sanieren von Untergründen,
- 7. Aufbringen und Einbringen von Dämmschichten sowie Herstellen von Haftbrücken,
- 8. Verarbeiten von Spachtelmassen und Ausgleichsmassen sowie von plastischen Massen für besondere Beanspruchungen,
- 9. Versetzen von Profilen,
- 10. Verlegen von Bodenbelägen und Holzböden,
- 11. Erstpflegen sowie Oberflächenbehandlung und Oberflächenvergütung von Belägen,
- 12. Entfernen und umweltgerechte Entsorgung von Belägen und Hilfsstoffen.
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