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§ 2 Bodenleger-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Berufsprofil

§ 2

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bodenleger ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen,
  2. 2. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und der Verwendungsmöglichkeiten der Werkstoffe und Hilfsstoffe,
  3. 3. Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
  4. 4. Ermitteln des Werkstoffbedarfs und des Hilfsstoffbedarfs,
  5. 5. Herstellen und Verschließen von normgerechten Fugen,
  6. 6. Herstellen von Estrichen sowie Verbinden von Estrichteilen und Sanieren von Untergründen,
  7. 7. Aufbringen und Einbringen von Dämmschichten sowie Herstellen von Haftbrücken,
  8. 8. Verarbeiten von Spachtelmassen und Ausgleichsmassen sowie von plastischen Massen für besondere Beanspruchungen,
  9. 9. Versetzen von Profilen,
  10. 10. Verlegen von Bodenbelägen und Holzböden,
  11. 11. Erstpflegen sowie Oberflächenbehandlung und Oberflächenvergütung von Belägen,
  12. 12. Entfernen und umweltgerechte Entsorgung von Belägen und Hilfsstoffen.

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