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§ 2 Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1934

§ 2.

(1) Die Einnahmen aus der Verwertung der im Miteigentum des Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Gemeinde Wien stehenden, aus dem Donauregulierungsfonds herrührenden und der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz zur Verwaltung und Nutznießung überlassenen Grundflächen werden bis zum Jahresbetrage von 60.000 S der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz zur Verfügung gestellt. Der darüber hinausgehende Ertrag kommt den Miteigentümern je nach ihrem Eigentumsteile zu. Zum restlichen Erfordernisse der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz für die im § 1, Absatz 1, genannten Bauten und Anlagen leistet der Bund vom 1. Jänner 1928 angefangen einen Beitrag von 70 Prozent, jedoch nur unter der Bedingung, daß hiezu vom gleichen Zeitpunkte angefangen das Bundesland Niederösterreich einen Beitrag von 15 Prozent und die Gemeinde Wien, letztere auch für das Bundesland Wien, einen Beitrag von 15 Prozent leisten.

(2) Zum Aufwande für die Erhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungstätigkeit der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz im Sinne des § 1,, leisten

  1. a) hinsichtlich der aus dem Vermögen der Commission für Verkehrsanlagen geschaffenen Anlagen der Bund einen Beitrag von 33 1/3 Prozent, das Bundesland Niederösterreich einen Beitrag von 16 2/3 Prozent und die Stadt Wien, letztere auch als Bundesland Wien, einen Beitrag von 50 Prozent und
  2. b) hinsichtlich der übrigen Kosten der Bund einen Beitrag von 80 Prozent, das Bundesland Niederösterreich einen Beitrag von 5 Prozent und die Stadt Wien, letztere auch als Bundesland Wien einen Beitrag von 15 Prozent.

Diese beiden Aufteilungsschlüssel gelten, soweit die unter a und b bezeichneten Kosten nicht aus Sondereinnahmen für den einen oder den anderen der beiden Bereiche gedeckt werden können.

Schlagworte

Erhaltungstätigkeit, Betriebstätigkeit, Kommission

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10010201

Dokumentnummer

NOR40215446

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