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§ 1 Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1934

§ 1.

(1) Zum Zwecke der Erhaltung der auf Grund der Donauregulierungsgesetze ausgeführten Schutz- und Dammbauten in der Strecke von der Einmündung der Isper in die Donau bis zur Landesgrenze bei Theben sowie zum Zwecke der Erhaltung des Betriebes und der Verwaltung der damit zusammenhängenden Anlagen und Grundflächen wird eine Konkurrenz (Donauhochwasserschutz-Konkurrenz) gebildet, an der sich der Bund, das Bundesland Niederösterreich und die Gemeinde Wien, letztere zugleich für das Bundesland Wien, beteiligen.

(2) Die Donauhochwasserschutz-Konkurrenz besorgt die Erhaltung des Donaukanals von Nußdorf bis zur Ausmündung sowie die Erhaltung und den Betrieb der in diesem Kanal von der Commission für Verkehrsanlagen geschaffenen Anlagen und die Verwaltung des auf Grund des einen Bestandteil des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1934, B. G. Bl. II Nr.  95, bildenden Übereinkommens über die Liquidierung der Commission für Verkehrsanlagen in Wien in das Miteigentum des Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Stadt Wien übergehenden, in den Anlagen 8 und 9 des erwähnten Übereinkommens angeführten beweglichen und unbeweglichen Vermögens der aufgelösten Commission für Verkehrsanlagen.

Schlagworte

Schutzbau, Kommission

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10010201

Dokumentnummer

NOR40215445

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