Anrechnung von Zeiten einer vorgeschriebenen Berufspraxis
§ 2
(1) Die durch Verordnung gemäß § 38 Abs. 6 VBG vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten sind als Vordienstzeiten anzurechnen.
(2) Für die die Zuordnungserfordernisse für das Entlohnungsschema pd gemäß § 38 Abs. 7 VBG erfüllenden Lehrpersonen sind die nach der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, als Ernennungserfordernis vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten als Vordienstzeiten anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2017
Gesetzesnummer
20009851
Dokumentnummer
NOR40192411
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