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§ 2 Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.4.2017

Anrechnung von Zeiten einer vorgeschriebenen Berufspraxis

§ 2

(1) Die durch Verordnung gemäß § 38 Abs. 6 VBG vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten sind als Vordienstzeiten anzurechnen.

(2) Für die die Zuordnungserfordernisse für das Entlohnungsschema pd gemäß § 38 Abs. 7 VBG erfüllenden Lehrpersonen sind die nach der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, als Ernennungserfordernis vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten als Vordienstzeiten anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2017

Gesetzesnummer

20009851

Dokumentnummer

NOR40192411

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