§ 2 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und Prüfungsaufgaben aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

  1. 1. Unternehmensführung (insbesondere Führungsorganisation, Unternehmensplanung, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Information und Kommunikation),
  2. 2. Materialwirtschaft (insbesondere Einkauf, Lagerwesen, Versand),
  3. 3. Absatzwirtschaft (insbesondere Marketing, Produkt- und Sortimentgestaltung, Werbung, Absatzförderung, Außendienstorganisation, Vertriebswege),
  4. 4. Finanzierungs- und Rechnungswesen (insbesondere Finanzbuchhaltung, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung, Kundenabrechnung, innerbetriebliches Rechnungswesen, Kalkulation unter Heranziehung allenfalls bestehender Tarife, Lohnabrechnung),
  5. 5. Personal- und Sozialwirtschaft (insbesondere Personalverwaltung, Betriebssoziologie, Betriebspsychologie, Personaleinsatz, Personalführung, Personalbeschaffung, Personalentwicklung, Sozialwesen, Entgeltgestaltung),
  6. 6. Produktion (insbesondere Anlagen und Anlagenwirtschaft, Arbeitstechnik und -gestaltung, Wertanalyse, Personaleinsatz),
  7. 7. Organisation, Wirtschaft und Technik im Büro- und Verwaltungswesen,
  8. 8. Beratungswesen und Beratungstechnik (insbesondere Berufsgrundsätze, Analysentechnik, Planungstechnik und Durchführungsstrategie, Beratungspsychologie),
  9. 9. Arbeitshygiene und Unfallverhütung.

(4) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den im Abs. 2 angeführten Sachgebieten zu stellen.

(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtgebieten (Anm.: richtig Rechtsgebieten) zu stellen:

Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, bürgerliches Recht, Wettbewerbsrecht, Kartellrecht.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Rechtskunde, Betriebswirtschaftslehre,

Finanzierungswesen, Kostenrechnung, Personalwirtschaft,

Arbeitsgestaltung, Prüfungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Gesetzesnummer

10006618

Dokumentnummer

NOR12072001

alte Dokumentnummer

N51978159340

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