§ 2 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1989

Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und Prüfungsaufgaben aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

  1. 1. Unternehmensführung (insbesondere Führungsorganisation, Unternehmensplanung, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Information und Kommunikation),
  2. 2. Materialwirtschaft (insbesondere Einkauf, Lagerwesen, Versand),
  3. 3. Absatzwirtschaft (insbesondere Marketing, Produkt- und Sortimentgestaltung, Werbung, Absatzförderung, Außendienstorganisation, Vertriebswege),
  4. 4. Finanzierungs- und Rechnungswesen (insbesondere Finanzbuchhaltung, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung, Kundenabrechnung, innerbetriebliches Rechnungswesen, Kalkulation unter Heranziehung allenfalls bestehender Tarife, Lohnabrechnung),
  5. 5. Personal- und Sozialwirtschaft (insbesondere Personalverwaltung, Betriebssoziologie, Betriebspsychologie, Personaleinsatz, Personalführung, Personalbeschaffung, Personalentwicklung, Sozialwesen, Entgeltgestaltung),
  6. 6. Produktion (insbesondere Anlagen und Anlagenwirtschaft, Arbeitstechnik und -gestaltung, Wertanalyse, Personaleinsatz),
  7. 7. Organisation, Wirtschaft und Technik im Büro- und Verwaltungswesen,
  8. 8. Beratungswesen und Beratungstechnik (insbesondere Berufsgrundsätze, Analysentechnik, Planungstechnik und Durchführungsstrategie, Beratungspsychologie),
  9. 9. Arbeitshygiene und Unfallverhütung.

(4) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den im Abs. 2 angeführten Sachgebieten zu stellen.

(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtgebieten (Anm.: richtig Rechtsgebieten) zu stellen:

Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, bürgerliches Recht, Wettbewerbsrecht, Kartellrecht.

(6) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 bis 5 entfallen.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Rechtskunde, Betriebswirtschaftslehre,

Finanzierungswesen, Kostenrechnung, Personalwirtschaft,

Arbeitsgestaltung, Prüfungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Gesetzesnummer

10006618

Dokumentnummer

NOR12076413

alte Dokumentnummer

N5198911964F

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