Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und Prüfungsaufgaben aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
- 1. Unternehmensführung (insbesondere Führungsorganisation, Unternehmensplanung, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Information und Kommunikation),
- 2. Materialwirtschaft (insbesondere Einkauf, Lagerwesen, Versand),
- 3. Absatzwirtschaft (insbesondere Marketing, Produkt- und Sortimentgestaltung, Werbung, Absatzförderung, Außendienstorganisation, Vertriebswege),
- 4. Finanzierungs- und Rechnungswesen (insbesondere Finanzbuchhaltung, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung, Kundenabrechnung, innerbetriebliches Rechnungswesen, Kalkulation unter Heranziehung allenfalls bestehender Tarife, Lohnabrechnung),
- 5. Personal- und Sozialwirtschaft (insbesondere Personalverwaltung, Betriebssoziologie, Betriebspsychologie, Personaleinsatz, Personalführung, Personalbeschaffung, Personalentwicklung, Sozialwesen, Entgeltgestaltung),
- 6. Produktion (insbesondere Anlagen und Anlagenwirtschaft, Arbeitstechnik und -gestaltung, Wertanalyse, Personaleinsatz),
- 7. Organisation, Wirtschaft und Technik im Büro- und Verwaltungswesen,
- 8. Beratungswesen und Beratungstechnik (insbesondere Berufsgrundsätze, Analysentechnik, Planungstechnik und Durchführungsstrategie, Beratungspsychologie),
- 9. Arbeitshygiene und Unfallverhütung.
- Dem Prüfling sind vier Prüfungsaufgaben vorzulegen, von denen der Prüfling zwei zur Erledigung auszuwählen hat. Die Erledigung dieser beiden Prüfungsfragen muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
- (3)Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 4) und rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
(4) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den im Abs. 2 angeführten Sachgebieten zu stellen.
(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtgebieten (Anm.: richtig Rechtsgebieten) zu stellen:
Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, bürgerliches Recht, Wettbewerbsrecht, Kartellrecht.
(6) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 bis 5 entfallen.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Rechtskunde, Betriebswirtschaftslehre,
Finanzierungswesen, Kostenrechnung, Personalwirtschaft,
Arbeitsgestaltung, Prüfungsdauer
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Gesetzesnummer
10006618
Dokumentnummer
NOR12076413
alte Dokumentnummer
N5198911964F
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