§ 2.
Die gemäß § 1 vorgeschriebene mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit wird ersetzt
im Ausmaß von durch den erfolgreichen Besuch
1. einem Jahr der Wirtschaftsuniversität Wien
entsprechend der Studien- und
Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder
des Studiums der Versicherungsmathematik
oder der rechtswissenschaftlichen,
staatswissenschaftlichen, soziologischen,
sozialwirtschaftlichen, sozial- und
wirtschaftsstatistischen,
volkswirtschaftlichen,
betriebswirtschaftlichen,
handelswissenschaftlichen oder
wirtschaftspädagogischen Studienrichtung
an einer inländischen Universität oder
einer Handelsakademie (einschließlich der
Handelsakademien für Berufstätige, des
Abiturentenlehrganges an Handelsakademien
und des Abiturentenlehrganges für
Berufstätige an Handelsakademien);
2. einem halben Jahr einer Höheren Lehranstalt für
Schlagworte
Makler, Vermittler
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
10006492
Dokumentnummer
NOR12071250
alte Dokumentnummer
N51976151230
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