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§ 2 BBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

1. HAUPTSTÜCK

BEDARFSBERECHNUNGEN

1. Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 2

(1) Bedarfsberechnungen dienen der aufgabenbezogenen Ermittlung des Ressourcenbedarfs der Institute und der Dienstleistungseinrichtungen der Universitäten. Zu den Ressourcen zählen Personal, Raum, Anlagen und der Aufwand für Lehre, Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für Betrieb und Verwaltung.

(2) Bedarfsberechnungen bilden insbesondere die Grundlage

  1. 1. für die Überprüfung der Bedarfsgerechtheit von Ressourcenbeständen der Universitäten;
  2. 2. für die Ressourcenplanung und Ausgabenschätzung von Änderungen des Leistungsangebots.

(3) Bedarfsberechnungen umfassen

  1. 1. die aufgabenbezogene Ermittlung des Ressourcenbedarfs der Institute für die Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste mit Hilfe von Erfahrungswerten;
  2. 2. die lehrangebotsbezogene Berechnung des Ressourcenbedarfs von Instituten für die Lehre;
  3. 3. die aufgabenbezogene Ermittlung des Ressourcenbedarfs von Dienstleistungseinrichtungen.

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