GELTUNGSBEREICH
§ 1
(1) Der Geltungsbereich dieser Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung erstreckt sich auf die Universitäten gemäß UOG 1993 und die Universitäten der Künste gemäß KUOG.
(2) Für die Universitäten gemäß UOG 1993 und die Universitäten der Künste gemäß KUOG wird in weiterer Folge im Text dieser Verordnung der Begriff „Universitäten“ verwendet.
(3) Die Bestimmungen für die Dienstleistungseinrichtungen sind auch auf die Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste Wien anzuwenden.
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