Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Einrichten und Absichern von Baustellen,
- 2. Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie Prüfen von Baugruben und Gräben,
- 3. Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen, Plänen, Verlegeplänen und Stücklisten sowie Durchführen von Messungen,
- 4. Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen sowie Lagern und Transportieren,
- 5. Bereitstellen von Bau- und Bauhilfsstoffen, Werkzeugen und Baugeräten,
- 6. Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen,
- 7. Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten auf der Baustelle,
- 8. Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nichtdrückendes und gegen drückendes Wasser,
- 9. Abdichten von Dächern und von Verkehrsflächen,
- 10. Anfertigen von Bauberichten und Aufmaßskizzen sowie Durchführen von Qualitätskontrollen,
- 11. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Schlagworte
Arbeitsgerüst, Baustoff, Abdichtungsstoff
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010700
Dokumentnummer
NOR40215644
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