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§ 2 Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

Berufsprofil

§ 2.

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Einrichten und Absichern von Baustellen,
  2. 2. Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie Prüfen von Baugruben und Gräben,
  3. 3. Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen, Plänen, Verlegeplänen und Stücklisten sowie Durchführen von Messungen,
  4. 4. Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen sowie Lagern und Transportieren,
  5. 5. Bereitstellen von Bau- und Bauhilfsstoffen, Werkzeugen und Baugeräten,
  6. 6. Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen,
  7. 7. Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten auf der Baustelle,
  8. 8. Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nichtdrückendes und gegen drückendes Wasser,
  9. 9. Abdichten von Dächern und von Verkehrsflächen,
  10. 10. Anfertigen von Bauberichten und Aufmaßskizzen sowie Durchführen von Qualitätskontrollen,
  11. 11. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Schlagworte

Arbeitsgerüst, Baustoff, Abdichtungsstoff

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010700

Dokumentnummer

NOR40215644

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