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§ 2 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.8.1980

§ 2.

Die Bestimmungen des § 1 über die Berufsbilder sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesem Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebenden Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2018

Gesetzesnummer

10006659

Dokumentnummer

NOR12072706

alte Dokumentnummer

N51980166090

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