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§ 1 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.2.2020

§ 1.

Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

  1. 2. Für den Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen) in der Anlage 2 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010);
  2. 3. Für den Lehrberuf Oberteilherrichter in der Anlage 3;
  3. 4. Für den Lehrberuf Werkzeugmaschineur in der Anlage 4 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012).

Schlagworte

Metallgießer

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

10006659

Dokumentnummer

NOR40221027

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