§ 2.
Die Bestimmungen des § 1 über die Berufsbilder sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesem Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebenden Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2018
Gesetzesnummer
10006659
Dokumentnummer
NOR12072706
alte Dokumentnummer
N51980166090
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