Einzelprüfer
§ 2.
(1) Abweichend von § 1 sind Einzelprüfer berechtigt, Anlagen zu prüfen,
- 1. deren Zuteilung 25 000 t CO2 bzw. CO2-Äquivalente pro Jahr nicht übersteigt,
- 2. die nicht als Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der jeweils geltenden Fassung, gelten,
- 3. die ausschließlich eine der Tätigkeiten nach Anhang 1 Z 1, 6, 7, 8, 9 oder 10 EZG durchführen.
(2) § 1 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß auch für Einzelprüfer.
(3) Auf begründeten Antrag eines Anlageninhabers kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einzelfall genehmigen, dass eine Anlage, deren Zuteilung 50 000 t CO2 bzw. CO2-Äquivalente pro Jahr nicht übersteigt und die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllt, von einem Einzelprüfer geprüft werden kann, wenn dadurch keine geringere Prüfungsgenauigkeit zu befürchten ist und eine Prüfung durch eine unabhängige Prüfeinrichtung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20003766
Dokumentnummer
NOR40122247
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