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§ 2 AltFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2019

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. öffentliches Angebot: ein öffentliches Angebot gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 KMG 2019 von Wertpapieren gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 KMG 2019 oder von Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019;
  2. 1a. Emittent: ein Rechtsträger, der Wertpapiere oder Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt;
  3. 2. Veranlagungen: Vermögensrechte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019;
  4. 3. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 KMG 2019;
  5. 4. Anleger: natürliche oder juristische Person, die Wertpapiere oder Veranlagungen erwirbt oder dies beabsichtigt;
  6. 5. Internetplattform: Website, auf der Wertpapiere oder Veranlagungen zwischen Emittenten und Anlegern vermittelt werden;
  7. 6. Betreiber einer Internetplattform: natürliche oder juristische Person, die eine Internetplattform gemäß Z 5 betreibt;
  8. 7. dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es Anlegern gestattet, Informationen derart zu speichern, dass sie diese in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen können und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019

Gesetzesnummer

20009241

Dokumentnummer

NOR40216182

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