Behörden.
§ 2
(1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 1 bezeichneten Behörden.
(2) Im Verhältnisse zu den Agrarbezirksbehörden und dem Amt der Landesregierung ist der Landes-Agrarsenat, im Verhältnisse zu den Landes-Agrarsenaten der Oberste Agrarsenat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.