Behörden.
§ 2
(1) Unter Behörden im Sinne des AVG. 1950 und dieses Gesetzes sind die im § 1 bezeichneten Behörden zu verstehen.
(2) Im Verhältnisse zu den Agrarbezirksbehörden und dem Amt der Landesregierung ist der Landes-Agrarsenat, im Verhältnisse zu den Landes-Agrarsenaten der Oberste Agrarsenat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG. 1950.