Geltungsbereich
§ 2
(1) Die Verordnung gilt für alle anweisenden Organe nach § 5 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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