Gegenstand
§ 1
Gegenstand dieser Verordnung sind die Regelungen über die Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 nach § 122 Abs. 1 Z 4 BHG 2013.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Gegenstand
§ 1
Gegenstand dieser Verordnung sind die Regelungen über die Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 nach § 122 Abs. 1 Z 4 BHG 2013.
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