vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.3.2023

Fälligkeit

§ 2.

(1) Die Aufwandsabgeltung gemäß § 1 Abs. 2 ist für das Kalenderjahr 2021 zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt, für das Kalenderjahr 2022 in der Höhe von 674 972 Euro am 1. Juli 2022 und in der Höhe von 53 411 Euro zu dem in § 3 Abs. 3 genannten Zeitpunkt und für die Folgejahre jeweils am 1. Juli des laufenden Kalenderjahres fällig.

(2) Die Aufwandsabgeltung gemäß § 1 Abs. 3 ist für das Kalenderjahr 2021 zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt,für das Kalenderjahr 2022 in der Höhe von 48 121 Euro am 1. Juli 2022 und in der Höhe von 18 517 Euro zu dem in § 3 Abs. 3 genannten Zeitpunkt und für die folgenden Kalenderjahre jeweils am 1. Juli fällig.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20011663

Dokumentnummer

NOR40251720

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)