Aufwandsabgeltung
§ 1.
(1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für den Vollzug des § 7 Abs. 2 bis 6, des § 8 Abs. 4 und 5, des § 15 Abs. 3 sowie des § 17 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, abzugelten.
(2) Die Aufwandsabgeltung beträgt
- 1. für das Kalenderjahr 2021: 437 798 Euro,
- 2. für das Kalenderjahr 2022: 728 383 Euro und
- 3. für das Kalenderjahr 2023: 852 777 Euro.
- Die Aufwandsabgeltung für das Kalenderjahr 2023 erhöht sich ab dem Kalenderjahr 2024 jährlich jeweils um 2,5 Prozent, wobei eine kaufmännische Rundung auf ganze Eurobeträge vorzunehmen ist.
(3) Der einmalige Aufwand für die Programmierung ist wie folgt abzugelten:
- 1. auf Grundlage der § 7 Abs. 2 bis 6 und § 17 BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2021 mit einer Einmalzahlung von 97 818 Euro,
- 2. auf Grundlage des § 7 Abs. 5 sowie § 8 Abs. 4 und 5 BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2022 mit einer Einmalzahlung von 66 638 Euro und
- 3. auf Grundlage des § 7 Abs. 5 BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2023 mit einer Einmalzahlung von 62 104 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Gesetzesnummer
20011663
Dokumentnummer
NOR40251719
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