§ 2.
Die Vergütung gemäß § 1 wird vom Arbeitsmarktservice jeweils bis spätestens 31. Jänner des auf das betroffene Kalenderjahr nachfolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 1992 bis spätestens 31. Jänner 1993, an den Dachverband entrichtet.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
10008839
Dokumentnummer
NOR40220445
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