§ 2.
(1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Hörsching fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.
(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Hörsching fallen jene Grundflächen und Teile von Grundflächen, die zwischen den, aus Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Gesetzesnummer
10005355
Dokumentnummer
NOR12059568
alte Dokumentnummer
N4197011678Y
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