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§ 1 Abänderung des durch Verordnung bestimmten Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1970

§ 1.

Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Hörsching werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinde Neubau (Gerichtsbezirk Linz-Land) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

10005355

Dokumentnummer

NOR12059567

alte Dokumentnummer

N4197011677Y

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