vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Abänderung des durch Verordnung bestimmten Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1970

§ 2.

(1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Hörsching fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Hörsching fallen jene Grundflächen und Teile von Grundflächen, die zwischen den, aus Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

10005355

Dokumentnummer

NOR12059568

alte Dokumentnummer

N4197011678Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)