§ 2
Ausnahmen
Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung auf:
- 1. Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinden neu geschaffen oder aufgelöst, Gemeindegrenzen oder Gemeindenamen geändert oder Gemeinden die Bezeichnung "Stadtgemeinde" oder "Marktgemeinde" verliehen wurde;
- 2. Rechtsvorschriften, die nach dem 31. Dezember 1974 wiederverlautbart wurden;
- 3. die in der Anlage angeführten Rechtsvorschriften.
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