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§ 2 2. K-RBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1997

§ 2

Ausnahmen

Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung auf:

  1. 1. Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinden neu geschaffen oder aufgelöst, Gemeindegrenzen oder Gemeindenamen geändert oder Gemeinden die Bezeichnung "Stadtgemeinde" oder "Marktgemeinde" verliehen wurde;
  2. 2. Rechtsvorschriften, die nach dem 31. Dezember 1974 wiederverlautbart wurden;
  3. 3. die in der Anlage angeführten Rechtsvorschriften.

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