Interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit
§ 29c.
Trainingstherapeuten/innen haben im Rahmen ihrer Berufsausübung erforderlichenfalls mit anderen Gesundheitsberufen und sonstigen Berufen zusammenzuarbeiten und die Patient/innen bei Bedarf an diese weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Gesetzesnummer
20007997
Dokumentnummer
NOR40264094
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)