vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 29c MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit

§ 29c.

Trainingstherapeuten/innen haben im Rahmen ihrer Berufsausübung erforderlichenfalls mit anderen Gesundheitsberufen und sonstigen Berufen zusammenzuarbeiten und die Patient/innen bei Bedarf an diese weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40264094

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)