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§ 29b MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Allgemeine Berufspflichten

§ 29b.

(1) Trainingstherapeuten/innen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten/innen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.

(2) Sie haben sich über die neuesten berufsspezifischen Entwicklungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse unter Berücksichtigung anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.

(3) Trainingstherapeuten/innen müssen die Grenzen ihres eigenverantwortlichen Handelns erkennen. Sie sind im Rahmen der Berufsausübung verpflichtet, ärztliche Hilfe beizuziehen, insbesondere wenn

  1. 1. es der Gesundheitszustand des/der Patienten/in erfordert bzw. gefahrdrohende Zustände für die den/die Patienten/in auftreten, die eine ärztliche Diagnose und Behandlung erforderlich machen, und
  2. 2. Risikofaktoren erkennbar werden oder Komplikationen auftreten, die eine ärztliche Abklärung erforderlich machen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40264093

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