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§ 29 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

3. Abschnitt

Gerichte Allgemeines

§ 29.

(1) Als Gerichte sind im Strafverfahren tätig:

  1. 1. Bezirksgerichte im Hauptverfahren,
  2. 2. Landesgerichte im Ermittlungsverfahren, im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren,
  3. 3. Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren sowie auf Grund besonderer Bestimmungen.

(2) Soweit sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschränkung der Strafbemessung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB und die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach § 313 StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40105970

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