Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der WKStA
§ 28a.
Die Generalprokuratur hat für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts zwischen WKStA und anderen Staatsanwaltschaften gemäß § 28 zu entscheiden, welchen von ihnen die Zuständigkeit zukommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der WKStA ein Verfahren aus den in § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gründen abgenommen werden soll.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)