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§ 29 StJG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

§ 29

Verfall

Jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung durch Erwachsene gem. § 26 gebildet haben, sind unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen zu erklären, soweit nicht § 25 Abs. 4 zur Anwendung kommt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024

08.10.2024

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