§ 29
Verfall
Jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung durch Erwachsene gem. § 26 gebildet haben, sind unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen zu erklären, soweit nicht § 25 Abs. 4 zur Anwendung kommt.
06.02.2014
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