§ 29 StJG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

§ 29

Verfall

Jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung durch Erwachsene gem. § 26 gebildet haben, sind unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen zu erklären, soweit nicht § 25 Abs. 4 zur Anwendung kommt.

06.02.2014

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